Gesetzgebung für Immobilienerwerb für ausländische Privatpersonen
Die türkischen Gesetze hinsichtlich des Immobilienerwerbs durch Ausländer basieren nach Artikel 35 des türkischen Grundbuchgesetzes Nr. 2644 vom 22.11.1934 auf dem Gegenseitigkeitsprinzip.

Das bedeutet, dass Angehörige von Nationen, die den Türken den Grunderwerb gestatten, auch in der Türkei Immobilien kaufen können. Aufgrund dieser bilateralen Vereinbarungen dürfen Ausländer aus folgenden Ländern in der Türkei eine Immobilie erwerben: Deutschland, Österreich, Schweiz, Australien, Belgien, Frankreich, Holland, England, Irland, Spanien, Italien, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Griechenland sowie einige afrikanische, südamerikanische und russische Staaten.
Notarielle Abwicklung:
- Der Käufer beauftragt notariell den Verkäufer, alle mit der Eigentümerübertragung verbundenen behördlichen Vorgänge auszuführen
- Dies beinhaltet das Einreichen aller erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Vorbereitung, Abwicklung und schließlich zur Eintragung ins Grundbuch
- Routinearbeiten wie Strom-, Wasser-, Telefon-Anmeldung, Müllabfuhr etc.
(Während des gesamten notariellen Vorgangs ist ein vom Notar beauftragter vereidigter Dolmetscher anwesend)
Hierfür sind erforderlich:
Käufer:
- neueste Passbilder von Käufer
- 2 Ausweiskopien
- Die aktuelle Adresse in der Heimat und der Vatername
Verkäufer:
- 1 neues Passbild des Verkäufers
- 2 Ausweiskopien
- Adresse
- Ist der Verkäufer türkischer Staatsangehöriger, ist die Steuernummer anzugeben.
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